AGB

VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

I. Geltung

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.
2. Eigene Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt. Anerkennung erfolgt auch nicht dadurch, dass wir den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten gilt unser Bestätigungsschreiben.
4. Ist Gegenstand unserer Lieferung eine Maschine, so ist vereinbart, dass Vertragsbestandteil auch die Lieferbedingungen des Herstellerwerkes sind.
5. Die von uns gelieferte Ware darf nur im Inland verwendet werden. Die Ausfuhr bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebotes. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke. Qualitäts-, Abmessungs- und Farbnuancen begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
2. Druck-, Schreib-, Rechenfehler, Missverständnisse bei telefonischer Übermittlung, aufkommende Fehler in Zeichnungen, Kalkulationen, Maß- und Flächenberechnungen, können Schadensersatzansprüche oder Leistungspflichten gegen uns nicht begründen. Missverständnisse der genannten Art hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen.
3. Erstellen wir einen verlangten Kostenvoranschlag, und kommt es nicht zur Auftragserteilung, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein angemessenes Entgelt für die Erstellung des Kostenvoranschlages an uns zu entrichten.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer auf Versand und Lieferung an den schriftlich vereinbarten Lieferungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes abgesprochen.
2. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung behalten wir uns vor, etwaige Lohn- und Materialpreis erhöhung bei Rechnungsstellung zu berücksichtigen, d. h. unsere Preise anzupassen. Abweichendes gilt, wenn wir schriftlich verbindlich Festpreise vereinbart haben.
3. Die Preise verstehen sich ab Lager oder Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Wir sind berechtigt, bei einem Auftragswert unter € 50,00 eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

IV. Lieferung

1. Mit der Bereitstellung der Ware am Lager oder im Herstellerwerk geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; das gilt auch bei Teillieferungen.
2. Wir sind bemüht, die von uns genannten Liefertermine einzuhalten. Von uns angegebene Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unverschuldeter Ereignisse, wie Streik, Betriebsstörung, verspätet Lieferung von Zulieferern, Behinderung der Verkehrswege und in allen Fällen höhere Gewalt. Gleichgültig ist, ob diese Umstände bei uns oder beim Lieferwerk bzw. dem Zulieferer eintreten.
3. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben eine Lieferfrist verbindlich vereinbart.
4. Bei verspäteter Lieferung hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
5. Treten Ereignisse ein, die zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung und Leistung führen, sind wir – selbst wenn der Vertrag teilweise erfüllt sein sollte – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei angebotener Lieferung ab Lager sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt.

V. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wir sind nicht verpflichtet, den Transport zu den billigsten Möglichkeiten zu bewerkstelligen.
Für den Abschluss einer evtl. gewünschten Transportversicherung gilt dasselbe. 2. Sendungen, die auf dem Transport verloren gegangen sind, müssen vom Empfänger bei den betreffenden Stellen reklamiert werden. Von seiner Zahlungspflicht ist er jedoch nicht entbunden.
3. Rücksendungen werden nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung angenommen. Bei einwandfreiem Zustand und frachtfreier Rücksendung erfolgt Gutschrift abzüglich 25% Unkostenanteil, ausgehend vom noch vorhandenen Wert.

VI. Zahlung

1. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist Horb.
2. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar, das gleiche gilt für alle Rechungsbeträge bis zu € 50,--.
3. Sonst sind Rechungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt.
4. An uns bisher unbekannte Besteller behalten wir uns Lieferung per Nachnahme vor.
5. Im Falle verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis, vom Fälligkeitstage an, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wir übernehmen keine Verpflichtung zu rechtzeitigen Vorlage bzw. zur Protestierung des jeweiligen Papiers. Diskontspesen hat der Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, auch soweit wir dafür Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine verfallen alle Sondervergünstigungen. Wir sind zu weiteren Lieferungen und Leistungen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen erbringt.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu; ist er Nicht-Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderung geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wird unsere Ware mit anderen Waren vermischt und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§ 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verbrauchen. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfange auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vergl. Abs. 5), oder, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.
5. Werden unsere Forderungen fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihn sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Übersteigt der Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt 10%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

VII. Gewährleistung, Haftung

1. Mängel – dies gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Empfang der Ware, oder nach Beendigung der Leistung, schriftlich zu rügen. Es genügt fernmündliche Mängelrüge mit unverzüglich nachfolgender schriftlicher Bestätigung. Die Be- und Verarbeitung durch den Auftraggeber ist bei Mängelanzeigen unverzüglich einzustellen. Die gerügte Ware ist unverändert zu unserer Besichtigung und Überprüfung bereitzuhalten. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorstehenden Verpflichtungen, entfallen alle Mängelansprüche. Unsere Haftung ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel verspätet oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung gerügt wird. Die Haftung entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber die von uns gelieferte und von ihm gerügte Ware verändert oder falsch angewendet hat.
2. Bei berechtigter und unverzüglicher Rüge – längstens innerhalb 10 Tagen nach Lieferung bzw. Beendigung unserer Leistung – sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und einwandfreie Ware zu liefern. Bei Mängeln aus Werk- und Werklieferungsvertrag sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder aber den Minderwert zu ersetzen, soweit dies zumutbar ist.
3. Solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir berechtigt, Gewährleistungsarbeiten einzustellen bzw. nicht zu beginnen.
4. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen (dies gilt auch für Mängelfolgeschä- den), es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiches gilt, wenn sich unsere Haftung aus § 823 BGB ergeben könnte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Sind Gegenstand der Lieferung Ketten, Drahtseile oder Haken, so ist hier die Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Ab Gefahrübergang verjähren Mängelansprüche spätestens in 6 Monaten; unterliegt der Liefergegenstand bei dem Auftraggeber außerordentlicher Beanspruchung – z. B. Mehrschichtbetrieb – beträgt die Gewährleistung lediglich 3 Monate. Ersatzansprüche aus anderem Rechtsgrund als Gewährleistung verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
6. Erfolgt die Lieferung von Werkzeugen nach besonderen Angaben oder Zeichnungen, gilt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% als vereinbart. Wir sind auch berechtigt, geringfügige Veränderung vorzunehmen, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich ist. Abweichungen von den von uns angegebenen Gewichten bis zu 10% toleriert der Auftraggeber.

VIII. Entwürfe und Modelle

1. Entwürfe, Zeichnungen und Modelle dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder zur Weiterverarbeitung benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Sonderanfertigungen nach Vorlage fremder Entwürfe, Zeichnungen und Modelle werden ohne Prüfung der patent-, muster- oder markenrechtlichen Bestimmungen, auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Für Schäden durch evtl. missbräuchliche Benutzung haften wir nicht.
3. Für Gussstücke nach kundenseitig zur Verfügung gestellten Modellen aus Styroporschaum oder Wachs übernehmen wir kein Risiko.
4. Auch durch Vergütungen von Kostenanteilen an Gegenständen gemäß vorstehender Ziff. 1 erwirbt der Kunde kein Anrecht auf diese; sie bleiben unser Eigentum. Wir haben das Recht zur weiteren Verwendung, beliebiger Vervielfältigung und Aufnahme in unsere Kataloge.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort der Auslieferung. Gerichtsstand – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckforderung – ist Horb. Diese Vereinbarung gilt nur, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

X. Allgemeines

1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz, oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angesessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben.
3. Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


RINO Entwässerung, Stauffenbergstr. 9, 72186 Empfingen

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